Die Reaktion von Lynk:
Hallo XXXXX,
vielen Dank für deine Nachricht. Die Zahlungserinnerungen werden automatisiert über unseren Finanzpartner geschickt, sobald ausstehende Beiträge vorhanden sind. Du beziehst dich in einer deiner Mails auf § 536 des BGB auf eine Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln für ein Mietverhältnis über Wohnraum! Gerne verweise ich aber auf Paragraf 434 des BGB.
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Dies entspricht der Nutzung des von dir genutzten Lynk & Co 01. Es liegt durchaus ein Schaden an der Beifahrertür an deinem abonnierten 01 vor, der aber die Sicherheit noch die Nutzung des Fahrzeugs beeinträchtigt.
Ich möchte auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir die Nutzung der Lynk & Co Carsharing-Plattform bereitstellen, dies jedoch kein Vertragsbestandteil der monatlichen Leistung ist und somit kein Rechtsanspruch besteht:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lynk & Co Simple Car Sharing
Gerne gehe ich auch auf die von dir erwähnte Nichterfüllung der AGB-Ziffer 16.1 ein.
Sollte dein 01 Mängel oder Fehler aufweisen, die die Nutzung des Abonnementautos beeinträchtigen, werden wir, solange der Mangel oder der Fehler nicht auf deinen Fehlgebrauch des Abonnementautos zurückzuführen ist, das Abonnementauto nach unserer Wahl reparieren oder ersetzen. Eine Minderung des monatlichen Beitrags deinerseits entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und wir fordern dich auf, die ausstehenden Beiträge umgehend zu überweisen. Dir steht es jederzeit frei, dein Abonnement zu beenden; solltest du mit dem oben angeführten nicht einverstanden sein.
Es freut mich, dass ich zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen konnte und stehe dir gerne zur Seite, solltest du wieder einmal Unterstützung benötigen.
Herzliche Grüße
Winston
Lynk & Co
Meine Antwort:
Hallo Winston,
richtig ist zwar, dass § 434 BGB das Mietobjekt bei Übergabe regelt, aber das spielt hier deshalb keine Rolle, weil der Schaden später aufgetreten ist. Hier greift § 536 Absatz 2, der klar sagt, das Recht zur Mietminderung ergibt sich auch, wenn "eine zugesicherte Eigenschaft später wegfällt". Und genau das ist passiert, die Eigenschaften "neuwertig" und "Car-Sharing" sind weggefallen.
Dass das Car-Sharing kein Vertragsbestandteil sein soll, sehe ich anders. Ihr wirbt mit Car-Sharing auf euerer Webseite, diese Eigenschaften werden mitverkauft. Ihr könnt nicht mit etwas werben, und es dann in den AGB ausschließen, das wird euch kein Gericht der Welt zugestehen.
Auf die Verletzung 16.1 bist du nicht eingegangen, du hast nur den Punkt zitiert. Mängel oder Fehler lagen definitiv durch den Wegfall o. g. Eigenschaften vor, Ihr habt ja noch nicht mal einen Gutachter geschickt, der sich den Schaden anschaut und die Schadenshöhe bestimmt. Ich bin nunmehr 2,5 Monate mit einem verbeulten Auto durch die Gegend gefahren, ohne auch die Möglichkeit zu haben, Car-Sharing anzubieten, da der Wagen seit 2,5 Monaten unrepariert ist.
Ich schlage also den Kompromiss vor, euch den Wagen am 29. Juli, also diesen Monat, zurückzugeben.
Viele Grüße